38 f., 44 f., 47 f., 57 f.). Am 2. November 2023 forderte es den Beschwerdeführer auf, seine finanziellen Verhältnisse seit Juli 2019 offenzulegen und zu belegen (act. 49 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2024 teilweise nach (act. 61 ff.). Am 29. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht die Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Q._____ an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 10. August 2024 ein, mit welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter der Abwesenheit des Schuldners bei Pfändung oder Güterverzeichnis angezeigt wird. Diese Verfügung ist den Parteien zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen (act. 99 f).