, 693 f.). Am 3. Februar 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 697 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2022 und 7. März 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 717 ff., 737 ff.).