bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden war (MIact. 323 ff.), ohne dass in der Folge je ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen worden waren, gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2021 erneut das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 610 ff.). Nach Fristerstreckungen sowie Zustellung weiterer Unterlagen durch das MIKA nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 26. März 2021, 18. Juni 2021, 3. Januar 2022 und 21. Januar 2022 Stellung (MI-act. 616, 622, 625, 628 ff., 646 f., 673 ff., 693 f.).