5. Nachdem dem Beschwerdeführer wegen Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung und Straffälligkeit am 4. April 2013 das rechtliche Gehör betreffend Verwarnung (MI-act. 204 ff.), am 17. Juli 2013 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 227 ff.) und am 10. September 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthalts- -7-