Gesuch vom 5. Mai 2017 erneut (MI-act. 410 f., 416 f.). Weil abgesehen von einem Mietvertrag keine Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen und zur selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers eingereicht wurden, stellte die Sozialkommission Q._____ die Sozialhilfe wegen nicht belegter Bedürftigkeit am 8. August 2017 ein (MI-act. 526 f.). Per 1. März 2018 zog die Familie nach U._____ und reichte dort ein Gesuch um materielle Sozialhilfe ein, auf welches der Gemeinderat wegen unvollständiger Unterlagen und ungenügender Mitwirkung mit Entscheid vom 18. Juni 2018 nicht eintrat (MI-act. 423, 430 ff.).