Aufgrund systematischer Verweigerung der Mitwirkungspflicht wurde die materielle Hilfe an die Familie im Februar 2014 im Umfang des Anteils des Beschwerdeführers am Grundbedarf I und II, ausmachend Fr. 473.70 pro Monat, gekürzt (MI-act. 291 ff.). Im März 2014 wurde die Einstellung der gesamten an die Familie geleisteten materiellen Hilfe angedroht, weil namentlich keinerlei Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, keine einzige Stellensuchbemühung nachgewiesen sei und er an keinem Integrationsprogramm teilgenommen habe (MI-act. 295 ff.). Ab 1. April 2017 verzichtete die Familie aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe, beantragte diese aber mit