___, wo sie ab 1. Juli 2008 materielle Sozialhilfe bezog. Nachdem dem Beschwerdeführer und teilweise auch seiner Ehefrau seitens der Sozialkommission mehrfach Auflagen und Weisungen erteilt wurden, welche nach Einschätzung der Sozialkommission in systematischer Weigerung nicht erfüllt worden seien, wurde die Sozialhilfe per 30. Juni 2011 wegen Rechtsmissbrauchs eingestellt (MI-act. 100, 122 f., 127 f., 133 f., 140 ff., 147 ff., 151, 153 ff.). Per 1. Juli 2011 zog die Familie nach R._____, wo sie ab dem 5. Juli 2011 bis zum Wegzug zurück -6-