III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zu ihren Lasten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 jedoch schon aufgrund von deren jugendlichem Alter nicht und eine Kostenauflage gegenüber dem volljährigen Beschwerdeführer 2 erweist sich als wenig sinnvoll. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen.