Selbst wenn die Kinder die Angaben des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich bestätigen würden, wäre die Beschwerde aus dargelegten Gründen abzuweisen. Insbesondere ist auch der aktuellen Wohnsituation kein entscheidendes Gewicht zuzumessen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert darlegt, weshalb diese nicht (nötigenfalls) verbessert werden könnte. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen. - 30 -