Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermag. Dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Kinder die Angaben des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich bestätigen würden, wäre die Beschwerde aus dargelegten Gründen abzuweisen.