Eine asylrechtliche Familienzusammenführung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2020 vom 31. Juli 2020 bereits rechtskräftig verweigert und könnte demnach lediglich revisions- oder wiedererwägungsweise durch die hierfür ausschliesslich zuständigen Bundesbehörden bewilligt werden. Sollten die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Sinne der Beschwerdeschrift gleichwohl noch einen asylrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung haben, wäre dieser aufgrund der dargelegten Zuständigkeitsordnung und des bereits erwähnten Primats des asylrechtlichen Verfahrens nicht durch die kantonalen Instanzen zu prüfen, sondern vorab vor den Bundesbehörden geltend zu machen.