3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allfälligen Erfolgsaussichten eines erneuten Gesuchs um asylrechtliche Familienzusammenführung für die Beurteilung der vorliegenden Nachzugsgesuche irrelevant sind: Eine asylrechtliche Familienzusammenführung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2020 vom 31. Juli 2020 bereits rechtskräftig verweigert und könnte demnach lediglich revisions- oder wiedererwägungsweise durch die hierfür ausschliesslich zuständigen Bundesbehörden bewilligt werden.