Insbesondere habe zunächst die behördliche Übertragung der elterlichen Sorge und der Entscheid über die asylrechtliche Familienzusammenführung abgewartet werden müssen. Da die Behörden die auf den 8. Oktober 2019 datierenden Dokumente zur Übertragung der elterlichen Sorge als Fälschung eingestuft hätten, habe am 21. Juni 2020 (act. 30) eine neue Übertragung der elterlichen Sorge stattfinden müssen und sei erst danach ein Nachzugsgesuch möglich gewesen.