Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden lebte die Familie zunächst freiwillig getrennt, bis die Kinder Mitte 2017 aufgrund von Spannungen mit dem neuen Partner ihrer Mutter zum Grossvater und kurze Zeit später zu Bekannten in Addis Abeba in Äthiopien gebracht wurden. Danach soll sich die Betreuungs- und Wohnsituation sukzessive verschlechtert, ein Nachzug aber aufgrund äusserer Umstände und der damaligen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 verzögert haben. Insbesondere habe zunächst die behördliche Übertragung der elterlichen Sorge und der Entscheid über die asylrechtliche Familienzusammenführung abgewartet werden müssen.