Der Beschwerdeführer 1 ersuchte erst am 17. Oktober 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung und wartete nach der letztinstanzlichen Verweigerung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht (31. Juli 2020) noch über ein Jahr mit der Stellung seines Familiennachzugsgesuchs bis zum 5. August 2021 zu, obschon er schon seit Juli 2014 anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling war. Er hätte damit bereits viel früher um eine asylrechtliche Familienzusammenführung und danach um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG ersuchen können (vgl. auch Art. 47 Abs. 3 AIG).