SR 101) verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz realisiert werden könnte, zumal der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Flüchtlingsstatus nicht nach Eritrea zurückkehren kann und eine Ausreise nach Äthiopien aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kaum zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde damit zu einer andauernden Trennung der Familie und damit zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1). - 23 -