Die Kinder haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Eritrea oder Äthiopien verbracht. Ihre bisherigen Bezugspersonen leben allesamt in Äthiopien oder Eritrea, während sie den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 bislang – bis auf einen kurzen Besuchsaufenthalt des Vaters im April 2019 (MI2- act. 20) – lediglich über die Distanz pflegten. Es ist deshalb kaum in ihrem wohlverstandenen Interesse, sie aus ihrem bisherigen sozialen Netz zu reissen und sie in die Schweiz nachzuziehen, wo sie weder das Land kennen noch bislang enge Beziehungen unterhalten haben.