Sodann ist die Behauptung, wonach eritreische Kinder generell länger auf elterlichen Beistand bzw. Betreuung angewiesen seien, in keiner Weise belegt und auch nicht schlüssig. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Beziehung zu seinen Kindern bereits seit Jahren nur noch über die Distanz führen kann und damit auch nicht gleichermassen Bezugsperson ist wie ein Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt. Die Kinder leben zudem schon seit Jahren getrennt von ihrer Mutter, weshalb eine besondere Abhängigkeit vom Elternhaus auch diesbezüglich unglaubhaft ist.