Die derzeitige Betreuung durch eine Bekannte in Addis Abeba hatte bei Stellung des aktuellen Nachzugsgesuchs unbestrittenermassen bereits mehrere Jahre Bestand. Gleichwohl warteten die Beschwerdeführenden auch nach der Abweisung des Familienasyls noch über ein Jahr mit der Stellung eines Nachzugsgesuchs zu, wofür die dargelegte Verschlechterung der Wohnsituation verantwortlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seinem Zuwarten jedoch gezeigt, dass er einen Nachzug - 20 -