3.10). Ist die Nachzugsfrist bei Stellung des asylrechtlichen Gesuchs um Familienasyl hingegen bereits abgelaufen, lebt die Nachzugsfrist auch durch den Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens nicht wieder auf, weshalb sowohl das erste, erfolglose, als auch das zweite Gesuch jeweils innerhalb der entsprechenden Fristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE zu stellen sind (BGE 137 II 393, Erw. 3.3 S. 397 = Pra 2012 Nr. 26; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, a.a.O., Rz. 23.131). - 11 -