Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der Eltern oder erst nach derselben (erstmals) geregelt wurde, erscheint irrelevant. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012, Erw. 3.2).