Der Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (allein) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78, Erw. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70, Erw. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der Eltern oder erst nach derselben (erstmals) geregelt wurde, erscheint irrelevant.