Der Nachzug nach Art. 44 AIG ist subsidiär zum Familienasyl nach Art. 51 AsylG, welches asylberechtigten Flüchtlingen (vorbehaltlich besonderer Umstände) den Nachzug ihrer minderjähriger Kinder ermöglicht, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (BGE 145 II 105, Erw. 3.7). Weder die asylrechtliche noch die ausländerrechtliche Regelung sehen einen Nachzug von volljährigen Kindern vor, welche bei Gesuchstellung bereits das 18. Altersjahr überschritten haben.