Die missliche Situation der Kinder könne letztlich nur durch die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs gelöst werden, woraus sich überdies auch ein konventionsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis ergebe. Weiter verkenne das MIKA, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 auf dem Weg der asylrechtlichen Familienzusammenführung ohnehin in die Schweiz kommen könnten.