Es sei widersinnig, wenn bereits vor der Übertragung der elterlichen Sorge oder der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen ein aussichtsloses Familiennachzugsgesuch gestellt werden müsse. Sodann sei eine Familienzusammenführung bzw. ein Familiennachzug erst möglich und notwendig geworden, nachdem die Kinder mit dem neuen Partner der Kindsmutter nicht zurechtgekommen seien und diese sich deshalb zu einer Sorgerechtsübertragung entschlossen -7- habe. Bereits das (asylrechtliche) Gesuch um Familienzusammenführung vom 17. Oktober 2019 sei damit fristgerecht gestellt worden.