Die Frist für den Familiennachzug und das migrationsrechtlich relevante Familienverhältnis könne damit erst mit der dokumentierten Übertragung der elterlichen Sorge begonnen haben, nachdem die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 8. Oktober 2019 bzw. 21. Juni 2020 zu dessen Gunsten auf die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder verzichtet habe. Es sei widersinnig, wenn bereits vor der Übertragung der elterlichen Sorge oder der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen ein aussichtsloses Familiennachzugsgesuch gestellt werden müsse.