Zudem würden die Kinder hierdurch voneinander getrennt, nachdem ein Nachzug des ältesten Kindes bereits altersmässig ausser Betracht falle. Somit würden wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug fehlen und spreche das Kindswohl, das rechtsmissbräuchliche Verhalten betreffend den Nachweis des Sorgerechts und das unnötige Zuwarten bzw. das Verzögern des Verfahrensabschlusses gegen den nachträglichen Familiennachzug. Auf eine Kindsanhörung könne aufgrund des bereits rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalts verzichtet werden.