Die altersabhängigen Nachzugsfristen würden nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Entstehung des Familienverhältnisses und nicht mit der Übertragung der elterlichen Sorge beginnen, weshalb die Nachzugsfristen spätestens mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2014 zu laufen begonnen hätten. Selbst wenn man entgegen dem klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Sorgerechtsübertragung abstelle, seien die Nachzugsfristen vorliegend verpasst worden.