B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 12. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 133 ff.). Am 29. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.