Mit einem auf den 5. August 2021 datierenden Gesuch (Posteingang: 16. August 2021) ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um den Nachzug seiner drei Kinder (MI2-act. 24 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Familiennachzugsgesuche aufgrund der Volljährigkeit des ältesten Kindes und ansonsten verpasster Nachzugsfristen in Aussicht. Zugleich räumte es jedoch mittels mehrfach erstreckter Frist Gelegenheit zur Geltendmachung und Belegung wichtiger Gründe für einen nachträglichen Nachzug ein (MI2-act.