2.2.2. Kein anderes Ergebnis ergibt sich für das Beschwerdeverfahren. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht einmal versucht zu erklären, geschweige denn nachzuweisen, wie er mit weniger als dem bereits von der Steuerkommission festgestellten Mittelbedarf zurechtgekommen sein will. Im Gegenteil: Während die im Beschwerdeverfahren erstmals offengelegte Zahlung der Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 212.90) vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf erfasst ist, gilt dies für die erstmals im Beschwerdeverfahren zugestandene höhere Kilometerleistung des Fahrzeugs (5'000 km als bisher 500 km) bzw. die damit verbundenen höheren Benzinkosten nicht.