Vorinstanz ergeben, dass er zusätzlich Mittel verwendet hat, welche in der Mittelherkunft- bzw. Bedarfsrechnung nicht in den erforderlichen Grundbedarf eingereiht werden können, nämlich die von ihm für sein Fahrzeug entrichteten Fahrzeugsteuern von Fr. 180.00. Insgesamt erweiterte sich somit die von der Steuerkommission festgestellte Deckungslücke für die Vorinstanz noch; und zwar ohne dass die Vorgänge rund um ein zweites unter dem Namen des Beschwerdeführers als Halter eingelöstes Fahrzeug berücksichtigt werden müssen.