1.3. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission Q., wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, angesichts des Auseinanderklaffens zwischen den deklarierten Einkünften zuzüglich der Vermögensabnahme (Mittelverwendung) und den für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers mindestens benötigten Mitteln (Mittelverwendung), davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer müsse über weitere, nicht deklarierte Einkünfte verfügt haben, und diese ermessensweise geschätzt hat.