1.2.3. Wird angesichts des Fehlens plausibler Angaben des Beschwerdeführers wie er seinen Lebensunterhalt durch unter dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf liegende Mittel bestritten haben will, in die Berechnung der Mittelverwendung bzw. des Mittelbedarfs der betreibungsrechtliche Grundbedarf eingesetzt, ergibt sich folgenden Bild: Mittelherkunft Fr. 20'553.15