Hier hat der Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren ausser der unsubstanziierten Behauptung, er habe für Lebensmittel im Jahr 2019 nicht mehr als Fr. 1'825.00 ausgegeben und er könne auch mit Fr. 3.00 täglich leben, nichts vorgebracht, was einen Hinweis darauf darstellen könnte, dass er für seinen Lebensunterhalt weniger als Fr. 1'200.00 monatlich benötigte bzw. 2019 verwendete. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt und hernach die Steuerkommission von einem Mittelbedarf für den Lebensunterhalt von mindestens Fr. 14'400.00 ausgegangen ist. -8-