1.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Veranlagungsverfahren behauptet, er benötige für Nahrungskosten Fr. 1'825.00. Die Annahme des Steueramts, welches in seiner Vermögensvergleichsrechnung für den Lebensunterhalt Fr. 14'400.00 eingesetzt hatte, sei realitätsfremd und entspreche dem Wunschdenken der Steuerbehörde, aber absolut nicht der Wirklichkeit und sei nicht nachvollziehbar. Er könne auch mit Fr. 3.00 pro Tag überleben, das sei eben eine Einstellungssache (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020).