Der Beschwerdeführer behauptete, die Kosten für «Wasser, Heizung etc.» seien in der Abrechnung Stockwerkeigentümergemeinschaft enthalten (vgl. Schreiben an die Steuerbehörde vom 24. März 2020). In der Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abrechnung «exkl. Wasser- und Heizkosten» sei.  Ebenso nicht belegt bzw. unglaubhaft sind die Angaben betreffend die Kosten für das Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche sich auf die Benzinkosten für eine Hin- und Rückfahrt nach R. beschränkt haben sollen.