 Die Angaben betreffend die bezahlten Krankenkassenprämien wurden nicht belegt und es ist unklar, ob der Beschwerdeführer Prämienverbilligungen in Anspruch nahm.  Ebenso unbelegt blieben die Angaben betreffend die an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in R. bezahlten Unterhaltskosten; eine Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde nicht vorgelegt.  Unglaubhaft sind sodann die Angaben betreffend die Wasser- und Heizungskosten der Wohnung in Q.. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kosten für «Wasser, Heizung etc.» seien in der Abrechnung Stockwerkeigentümergemeinschaft enthalten (vgl. Schreiben an die Steuerbehörde vom 24. März 2020).