Für die Ermittlung der Vermögensabnahme ist entgegen der Vorinstanz die Veränderung des Fonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Wohnung in Q. nicht zu berücksichtigen, jedoch ist der 2019 dokumentierte Zuwachs des Anteils um Fr. 1'239.00 (von Fr. 3'295.34 auf Fr. 4'534.34) bei der Mittelverwendung zu berücksichtigen, zumal es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diesen Zuwachs zu erläutern. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass auf dem Bankkonto zu Anfang des Jahres mehr Mittel vorhanden waren als am Ende der Steuerperiode 2019 (Abnahme Konto Raiffeisenbank von Fr. 4'657.00 per 31. Dezember 2018 auf Fr. 232.60 per 31. Dezember 2019 = Fr. 4'424.40);