SR 642.11]). Bei einer Ermessensveranlagung können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 StG). Resultiert aus der Steuererklärung ein Einkommen, das unglaubwürdig ist und "so nicht stimmen kann", drängt sich die Überprüfung durch einen Vermögensvergleich auf. Ergibt dieser, unter Berücksichtigung der für den Lebensunterhalt benötigten Mittel, ein erhebliches Manko und kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass ein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (Urteil des Verwaltungsgericht WBE.2007.342 vom 23. Januar 2008, Erw. 1.1 mit Hinweis