1.1. Die Steuerveranlagung ist in erster Linie durch direkte Ermittlung der Einkünfte und Abzüge vorzunehmen, wozu die steuerpflichtige Person eine Steuererklärung samt Unterlagen einzureichen und weitere Auskünfte zu erteilen hat (§§ 179 ff. und § 190 StG). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG), d.h. es kommt zu einer sog. Ermessensveranlagung (vgl. auch die mit § 191 Abs. 3 StG inhaltsgleichen Art.