D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, es sei von einer Aufrechnung von Fr. 10'000.00 abzusehen. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtete am 19. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt (KStA) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Q. verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. August 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: