B. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 19. Februar 2021 Einsprache, welche die Steuerkommission am 17. Juni 2021 abwies. C. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, welches am 23. November 2022 wie folgt urteilte: -3- 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 210.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 710.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.