beeinflussen vermag. Dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4. Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2 sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.