3. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, zur Klärung des Sachverhalts und Aufklärung der ursprünglichen Intention der Beschwerdeführerin 1 sei eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes durch das Gericht und des Beschwerdeführers 2 durch die Schweizerische Botschaft in Manila unerlässlich (act. 12).