Die Besuchsmöglichkeiten sind zweifellos eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin 1 konnte den Beschwerdeführer 2 bisher zweimal auf den Philippinen besuchen, indessen wären mehr Besuche geplant gewesen. Auch hätte der Beschwerdeführer 2 bereits einmal in die Schweiz reisen sollen und ihm wurde ein Besuchervisum ausgestellt (MI-act. 85). Damit sind gegenseitige Besuche trotz der grossen Distanz nicht ausgeschlossen und dürften wohl auch künftig möglich sein.