Die Beschwerdeführerin 1 hat die Betreuung des Beschwerdeführers 2 nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz freiwillig dem Kindsvater überlassen. Die Trennung der Beschwerdeführenden bestand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits während sechs Jahren, was nicht von einem möglichst raschen Nachzugswunsch zeugt. Die Beschwerdeführerin 1 kann den Beschwerdeführer 2 weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützen und den Kontakt – wie in den letzten Jahren – mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Besuchsmöglichkeiten sind zweifellos eingeschränkt.