, Zürich 2019, N. 3 zu Art. 42 AIG). Nach dem Gesagten hätte ein Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin 1 mangels bedarfsgerechter Wohnung objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt, bevor diese am 23. März 2021 das Schweizer Bürgerrecht erlangte und damit die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung entfiel. Die Beschwerdeführerin 1 hat dies indes - 20 -