So hätte sich die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf seinen späteren Nachzug bereits vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer 2 kümmern können. Angesichts dessen, dass sie ihren Sohn in die Obhut des Kindsvaters übergab, hätten auch Vorkehrungen betreffend Übertragung bzw. Teilung des Sorgerechts getroffen werden können. Die Beschwerdeführerin 1 hat es sich somit selbst zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer 2 ohne sorgeberechtigte Person auf den Philippinen verblieb und - 19 -