Ein Familiennachzugsgesuch ohne vorhandenen Reisepass hätte die schweizerische Vertretung in Manila erst gar nicht entgegengenommen (act. 16). Weiter sei ein früherer Familiennachzug auch deshalb nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 nicht über eine ausreichend grosse Familienwohnung verfügt habe, was aber gesetzliche Voraussetzung sei, weshalb das MIKA den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 nicht bewilligt hätte. Erst im Sommer 2021, mit dem Umzug in ein Haus, sei diese Voraussetzung erfüllt worden (MI-act. 125; act. 15).